Satzung

Präambel

Ausgehend vom Leben der jüdischen Bevölkerung Perlebergs im Mittelalter soll auf deren Bedeutung bei der Entwicklung der mittelalterlichen Städte in der Region hingewiesen werden. Durch die Einbeziehung der zweiten jüdischen Gemeinde bis 1938 gilt es, jeglicher Form von Antisemitismus entgegen zu wirken.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Judenhof Perleberg“. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e.V.“

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Perleberg.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zwecke des Vereins sind: 

1. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens 

2. die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege

3. die Förderung der Erziehung

(3) Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch: 

1. Ausstellungen, Lesungen, Workshops, Konzerte und andere kulturelle Veranstaltungen, die das Wissen über jüdisches Leben vermitteln. 

2. Unterhaltung des Judenhofs 

3. Arbeitsgemeinschaften und Informationsveranstaltungen als Teil des regionalen Kultur- und Bildungsangebots sowie als außerschulischer Lernort.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft 

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. 

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand abschließend nach freiem Ermessen. 

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod (bei juristischen Personen durch deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge 

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und bis zu drei weiteren Beisitzern. 

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten, von denen einer der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein muss. 

 

§ 8 Aufgaben des Vorstands

(1) Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte.

(2) Er hat insbesondere folgende Aufgaben: 

a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, 

b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, 

c) die Anfertigung eines Jahresberichts 

d) die Aufnahme neue Mitglieder und e) die Verwaltung des Vereinsvermögens.

 

§ 9 Bestellung des Vorstands

(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung einzeln für die Dauer von zwei Jahren gewählt. 

(2) Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. 

(3) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so ist auf der nächsten Mitgliederversammlung ein Nachfolger zu wählen. 

 

§ 10 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.

(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind von einem Mitglied des Vorstands zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. 

 

§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands

b) Entlastung des Vorstands

c) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Beitrags

d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands

e) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung

f) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

 

§ 12 Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr beruft der Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich oder elektronisch eine ordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung ein. Über Anträge zur Änderung der Tagesordnung wird zu Beginn der Mitgliederversammlung abgestimmt. Der Versammlungsleiter beruft einen Protokollanten. 

(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. 

(3) Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter oder ein andere Vorstandsmitglied.

(4) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Eine Stimmübertragung ist nicht möglich. 

(5) Wahlen werden geheim durchgeführt, sobald ein Mitglied das beantragt.

(6) Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. 

(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn es von einem Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird. Die §§ 10 und 11 gelten entsprechend.

 

§ 14 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr einen Kassenprüfer. Dieser darf nicht Mitglied im Vorstand sein. Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 15 Auflösung des Vereins

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Perleberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

Die vorstehende Satzung wurde am 20. September 2022 beschlossen.